Alternative Convention (DE)

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Contributions of European Attac chapters

Attac Deutschland

Eine andere Verfassung ist möglich

Anforderungen an eine europäische Verfassung – Positionen der EU-AG des wissenschaftli-chen Beirates von Attac Deutschland (Elmar Altvater, Andreas Fisahn, Heide Gerstenberger, Jörg Huffschmid, Anne Karrass, Birgit Mahnkopf)

Die Bewegungen gegen den europäischen Verfassungsentwurf zeigen erste sichtbare Erfolge. Das französische und niederländische „Nein“ zwang die Regierungen der Union, den Ratifizierungsprozess auszusetzen und eine Denkpause zu verordnen. Damit diese Denkpause nicht ausschließlich für Überlegungen verwendet wird, wie der vorliegende Verfassungsentwurf doch noch in Kraft gesetzt werden kann, muss über Alternativen zu diesem Entwurf nachgedacht werden. Solche Alternativen müssen einerseits an die vorliegenden Strukturen der Union und damit die bestehenden Kräfteverhältnisse anknüpfen, es dürfen also keine verfassungspolitischen Traumschlösser errichtet werden. Sie müssen andererseits dem - mit den erfolgreichen Referenden - verschobenen Kräfteverhältnis Rechnung tragen und mit deutlichen Alternativen und demokratischen Verbesserungen den Entwurf überschreiten – Denken heißt überschreiten.

Die EU-Arbeitsgruppe des wissenschaftlichen Beirats von Attac legt im Folgenden einen solchen Alternativvorschlag dar, der die Diskussion bei Attac und darüber hinaus anregen soll.

1. Maßstäbe für eine alternative Verfassung


Alternative Verfassungsvorschläge verlangen Maßstäbe oder rationale Begründungen und Rechtfertigungen. Hier können nicht alle möglichen Begründungsvarianten – insbesondere alle staatsphilosophische Überlegungen – berücksichtigt werden. Einige Kriterien sind dennoch zu nennen:


  • Grundlegend ist davon auszugehen, dass die Europäische Union sich an den verfassungsrechtlichen Kriterien und Maßstäben messen lassen muss, die bisher an die Nationalstaaten angelegt wurden. Es gibt eine weit verbreitete Meinung (insbesondere unter Juristen), die bestreitet, dass die EU ein Staat ist, so dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an einen Staat gestellt werden, für die EU kein Maßstab sind. Dies kann hier nicht ausführlich diskutiert werden, aber: Staat ist bekanntlich keine feststehende und abgrenzbare materiale Entität, sondern allenfalls eine Ansammlung solche Entitäten, denen dann die Bezeichnung Staat zugeschrieben wird, kurz: Staat ist eine gesellschaftliche – vor allem juristische – Konstruktion, über die Grenzlinien gezogen werden: die Grenze zwischen innen und außen, zwischen Öffentlichem und Privatem oder zwischen vorhandener und nicht vorhandener Entscheidungsbefugnis. Diese Grenzen verschieben sich beständig und haben sich auch innerhalb der europäischen Nationalstaaten beständig verschoben, seit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft, indem Staatsfunktionen auf diese übertragen wurden. Die - auch in der Rechtswissenschaft unbestrittene – Akkumulation von Staatsfunktionen rechtfertigt es, die Institution, die diese Funktionen angehäuft hat, als Staat zu bezeichnen. Überdies haben die Mitgliedstaaten und die EU selbst mit der Vorlage des Verfassungsentwurfes, bzw. mit der Wahl des Titels „Verfassung für Europa“ den Schritt von der Staatengemeinschaft, vom Staatenbund, zu einem Staat überschritten. Verfassungen sind historisch üblicherweise den Staaten abgerungen worden, um staatliche Macht zu begrenzen. Der Einwand, eine irrtümliche Bezeichnung schaffe noch keinen Staat, wenn dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, überzeugt nicht.

    Damit können an eine Verfassung dieses Staates – mindestens - die Maßstäbe angelegt werden, die in sozialen Kämpfen gegenüber den alten Nationalstaaten formuliert und durchgesetzt wurden. Zu diesen Errungenschaften gehören vor allem die Prinzipien des Rechtsstaates einschließlich garantierter individueller Grundrechte, Demokratie und Sozialstaat, in Deutschland außerdem die Friedenspflicht.


  • Verfassungen werden verstanden als Gesellschaftsvertrag, wobei sich eine individuelle und eine eher pluralistisch-kollektive Konzeption unterscheiden lassen. Nach der individuellen Konzeption schließen die einzelnen Bürger einen Vertrag über die Grundlagen des Zusammenlebens. Aus dieser Position müssen Verfassungen für die Einzelnen zustimmungsfähig sein, da ansonsten eine Einwilligung in den Gewaltverzicht, der implizit in der Verfassung enthalten ist, nicht unterstellt werden kann. Individuelle Zustimmungsfähigkeit setzt nach modernem Verständnis voraus, dass die Verfassung Optionen eröffnet, seine individuellen Interessen, Wertvorstellungen, Präferenzen in der Gesellschaft zu verwirklichen und folglich in diesem Sinne auf die Gesellschaft Einfluss nehmen zu können. Das schließt es aus, durch die Verfassung strukturelle Minderheiten zu schaffen, indem etwa Privilegien oder Rechte in Anknüpfung an Stand, Religion, Ethnie oder Geschlecht gewährt oder verweigert werden. Strukturelle Minderheiten können aber auch durch politische Festlegungen der Verfassung entstehen, die es unmöglich machen, die individuellen Interessen, Wertvorstellungen und Präferenzen in der so konstituierten Gesellschaft mit der Chance einzubringen, sie zu verwirklichen. In diesem Fall verengt Verfassung den Rahmen politischer Optionen so stark, legt sich mit Blick auf eine Werteordnung so fest, dass für große Teile der Gesellschaft der Verfassungsentwurf nicht mehr zustimmungsfähig ist. Dies war ein zentraler Kritikpunkt an dem vorgelegten Verfassungsentwurf für Europa. Er ist nicht zukunftsoffen in dem Sinne, dass auf seiner Grundlage unterschiedliche politische Konzeptionen eine Mehrheit finden und verwirklicht werden können. Daraus folgt als Kriterium für Anforderungen an eine Verfassung, dass diese individuell für eine große Mehrheit der Gesellschaft zustimmungsfähig sein muss, was eine weitgehende Enthaltung bei politischen Festlegungen für die zukünftige Politik zur Folge haben muss. Kurz: die Verfassung muss aus dieser Perspektive die Spielregeln für Politik bestimmen, den Rahmen der politischen Auseinandersetzungen festlegen, nicht aber Vorentscheidungen für die wesentlichen Politikbereiche selbst treffen, d.h. sie muss zukunftsoffen sein.

    Noch klarer wird diese Schlussfolgerung, wenn man Verfassung als Gesellschaftsvertrag in einem pluralistisch-kollektiven Sinn begreift. Die Verfassung erscheint aus diesem Blickwinkel als Kompromisslinie zwischen pluralistischen Interessenkonflikten, als Klassenkompromiss oder Waffenstillstandslinie in den sozialen Auseinandersetzungen. Das impliziert erstens, dass die Parteien des Kompromisses sich eben auf einen Waffenstillstand verständigt haben, d.h. auf den Einsatz von Gewalt verzichten und ihre Interessensgegensätze oder Konflikte innerhalb des legalen Rahmens der Verfassung austragen. Das heißt aber zweitens, dass die Verfassung einen Raum für solche Konflikte offen halten muss, einen Raum, unterschiedliche Vorstellungen von Gesellschaft, unterschiedliche politische Konzeptionen zu verfolgen, mit der Chance sie politisch umzusetzen. Wiederum lässt sich dies als Zukunftsoffenheit zusammenfassen.

    Für das Grundgesetz wurde der Kompromisscharakter vor allem darin gesehen, dass es wirtschaftspolitisch neutral ist, wie das BVerfG mehrfach bestätigte. Ein zentraler Kritikpunkt an dem vorgelegten Verfassungsentwurf für Europa ist, dass er nicht zukunftsoffen ist in dem Sinne, dass auf seiner Grundlage unterschiedliche wirtschaftspolitische Konzeptionen eine Mehrheit finden und verwirklicht werden können. Der vorgelegte Entwurf trägt den neoliberalen Stempel der europäischen Verträge und war deshalb auch aus einem pluralistischen Blickwinkel nicht zustimmungsfähig. Die Offenheit für politische Richtungsentscheidungen wird aus diesem Blickwinkel insbesondere zu einer Öffnung für unterschiedliche wirtschaftspolitische Konzeptionen, was die Möglichkeit der Vergesellschaftung und demokratischen Kontrolle wichtiger Bereiche der Wirtschaft umfasst.


Auf der Grundlage dieser Maßstäbe – Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, Sozialstaatlichkeit, Friedenspflicht und Zukunftsoffenheit - lassen sich Anforderungen an eine zustimmungsfähige Verfassung der Europäischen Union formulieren. Um die Anschlussfähigkeit an den vorliegenden Entwurf der Verfassung herzustellen, ist dieser – mit den vorgeschlagenen Institutionen – Grundlage der hier formulierten normativen Anforderungen. Dabei wird zwischen Minimalforderungen und weiter gehenden Forderungen unterschieden.


2. Minimalanforderungen


Minimalforderungen sind:


  • Die ersatzlose Streichung des dritten Teils des vorliegenden Verfassungsentwurfes, d.h. Verzicht auf eine eindeutige neoliberale Ausrichtung der Politik der Union. Die zum Teil sehr detaillierten Politikziele und Vorgaben werden durch klare Kompetenz- und Verfahrensregeln ersetzt, die unterschiedliche Politiken ermöglichen.


  • Der dritte Teil der Verfassung ist ein zentraler Gegenstand der Kritik. Er enthält eine detaillistische Bestimmung der Ziele und z.T. Mittel in verschiedenen Politikbereichen. So ist in den Art. III 177, 178 und 185 beispielsweise die Verpflichtung auf den Grundsatz der „offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“, d.h. eine klare neoliberale Verpflichtung in der Wirtschaftspolitik, festgeschrieben.

    Ziele und Mittel der Politik sollen aber – zukunftsoffen - Gegenstand des politischen Wettbewerbs sein, der durch die Verfassung nicht übermäßig eingeschränkt werden darf, will sie nicht ihren Charakter als Verfassung verlieren. (vgl. Anm. 1)

    Diese Festlegungen im Bereich der Politikziele sind, wo dies im ersten Teil nicht geschehen ist (Art. 13 ff), als Zuständigkeitsregeln zu formulieren, die nur den Bereich der Zuständigkeit benennen ohne der Politik inhaltliche Vorgaben zu machen. Streicht man den Teil III, hat dies zwingend zur Folge, dass die unabdingbaren Regelungen in den Teil I aufgenommen werden müssen. Zu diesen Regelungen gehört die Ausgestaltung der Verfahren, vor allem das Gesetzgebungsverfahren, und die Zuweisung einzelner Zuständigkeiten zu einem Gesetzgebungsverfahren. Zu konkretisieren sind somit auch die Kompetenzen und Funktionen der einzelnen Organe, die sich z.T. verstreut im ersten und dritten Teil befinden, und (auch deshalb) unpräzise sind mit der Folge, dass die Organe sich ihre Kompetenzen suchen können, bzw. die Kompetenzkonkretisierung dem EuGH übertragen wird. Die Verfassung muss hier klare und eindeutige Regelungen enthalten.


  • Im Rahmen dieser Kompetenzregeln ist zwingend eine eindeutige Rahmenkompetenz der Union im Bereich des gesamten Steuerrechts und der gesamten Sozialgesetzgebung vorzusehen. Die Einstimmigkeitsregeln sind für diese Bereiche aufzuheben.


  • Der Katalog der Zuständigkeiten in Art. I 13 ff ist uneingeschränkt um die Steuerpolitik zu erweitern. Diese ist bisher im EGV und Verfassungsentwurf (jedenfalls was die explizite Regelung betrifft ) auf die indirekten Steuern beschränkt. Gleichzeitig muss das Einstimmigkeitsprinzip ersetzt werden, das bisher eine effektive Gesetzgebung verhindert hat. Die Kompetenz für die Sozialpolitik ist zu erweitern, d.h. auf die Einschränkungen im dritten Teil, die bestimmte Bereiche dieser Politik aus der Regelungskompetenz ausnehmen und unterschiedliche Abstimmungsmodi festschreiben, muss verzichtet und das Verfahren der „normalen“ Mitentscheidung vorgeschrieben werden. (Vgl. Anm. 2)

    Dies sind Minimalforderungen, weil sie Voraussetzung dafür sind, den race to the bottom in beiden Bereichen zu stoppen, d.h. den Wettbewerb der europäischen Nationalstaaten um die „günstigsten Standortbedingungen“ - also ihre vollständige Degeneration zu Wettbewerbsstaaten - zu beenden. Zumindest kann bei einer Kompetenz zur Gesetzgebung in diesen Bereichen eine Umverteilung von unten nach oben nicht mehr mit dem Verweis auf die günstigeren Bedingungen der Nachbarstaaten gerechtfertigt werden, da es nun möglich wird dem Sozialabbau über eine europäische Politik Grenzen zu setzen.


  • Ersatz des Art. I 41 „Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik“, der die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, „ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern“, also ein vergleichsweise deutliches Aufrüstungsgebot enthält. Die Vorschrift ist vollständig zu streichen und durch ein klares Verbot des Angriffskrieges und der Zulassung militärischer Auslandeinsätze nur, wenn diese vom UN Sicherheitsrat mandatiert sind, zu ersetzen.


  • Das Verbot des Angriffskrieges ist im Grundgesetz festgeschrieben und Teil der UN-Charta, die für die Mitgliedstaaten verbindlich ist. Umstritten ist bekanntlich, ob Auslandseinsätze überhaupt zu legitimieren sind, ob also ein UN-Mandat für Auslandseinsätze ausreichend ist. Solange aber Auslandseinsätze neben den geschriebenen Grundsätzen der UNO als humanitäre Einsätze oder eine quasi Nothilfe gerechtfertigt werden, ist es eine erforderliche Sicherung des Status quo, die EU durch eindeutige Bestimmungen der Verfassung auf die Regeln der UN-Charta zu verpflichten, oder diese in der Verfassung zu bestätigen. Bezugspunkt müssen die Regeln der Charta sein, nicht ihre interpretationsbedürftigen Grundsätze, wie es bisher im Verfassungsentwurf steht was erst den Spielraum öffnet, als „humanitäre Interventionen“ mehr schlecht als recht legitimierte Angriffskriege zuzulassen.


3. Weiter gehende Anforderungen


Die genannten Minimalanforderungen führen nicht dazu, die EU-Verfassung auf das erreichte Niveau der demokratischen Teilhabe und des rechtlichen Schutzes in den Nationalstaaten zu heben. Um ein solches Niveau zu erreichen, sind weitere grundsätzliche Änderungen der Verfassung erforderlich. Die folgenden Bemerkungen beziehen sich auf solche grundsätzlichen Änderungen, nicht auf die vielen kleinen Details, die ebenfalls berechtigt zu kritisieren sind:


a) Demokratische Teilhabe


Die Institutionen der Union und das Rechtsetzungsverfahren entsprechen – das ist fast ein Allgemeinplatz – nicht dem historisch erreichten Niveau demokratischer Teilhabe. Wenn die Mitgliedstaaten über einen Vertrag eine Verfassung einführen und nicht nur einen neuen multilateralen Vertrag schließen wollen, ist dieses Niveau der Maßstab.


  • Das Verhältnis zwischen Parlament und Rat beim Gesetzgebungsverfahren ist umzukehren.

    Das bedeutet: Grundsätzlich entscheidet das Parlament über die Gesetze und zwar mit einfacher Mehrheit. Dem Rat sollte nur ein Einspruchsrecht zustehen (umgekehrtes Verfahren der Zusammenarbeit). In ausdrücklich benannten Fällen ist eine Zustimmung des Rates erforderlich (umgekehrtes Verfahren der Mitentscheidung).


  • Das zentrale Gesetzgebungsorgan der Union ist laut EG-Vertrag und dem vorliegenden Verfassungsentwurf nach wie vor der Rat und nicht das Parlament. Die Europäische Gemeinschaft hat aber längst das Stadium verlassen, bei dem über Regierungsabsprachen die politischen Ziele vorgegeben und in Rechtsakte umgesetzt werden können. Die Regierungen vertreten notwendig nationale Sonderinteressen, so dass politische Einigungen im Rat immer den Charakter eines Kompromisses zwischen nationalen Sonderinteressen darstellen. Die Konzeption der demokratischen Vertretung geht jedoch – mit unterschiedlichen Nuancen – davon aus, dass die Bündelung unterschiedlicher Interessen im Parlament zumindest die Chance eröffnet, in einem Diskurs innerhalb des Parlaments und zwischen Bevölkerung und Parlament Aspekte des allgemeinen Wohls in Politik und Gesetzgebung zu formulieren. (Vgl. Anm. 3) Das macht es notwendig in einer europäischen Verfassung die zentrale Gesetzgebungskompetenz vom Rat - als Vertreter nationaler Sonderinteressen - zum Parlament - als hypothetische Vertretung europäischer Allgemeininteressen - zu verlagern. Die Umkehrung der vorhandenen Verfahren erscheint das probate Mittel. Dabei wird es natürlich im Detail darauf ankommen, welche Gegenstände der Politik eine Zustimmung des Rates – mit welcher Mehrheit - bedürfen und welche nicht, dies kann hier aber nicht diskutiert werden.

    Weiterhin setzt eine demokratische Repräsentation voraus, dass das Prinzip der Stimmengleichheit gilt. Anders ausgedrückt es gilt: „one (wo)man, one vote“, jede Stimme hat das gleiche Gewicht. Dies ist gegenwärtig im Parlament nicht der Fall, weil ansonsten die kleineren Staaten mit sehr wenigen eigenen Abgeordneten vertreten sein würden. Die degressiv proportionale Vertretung widerspricht dem Prinzip der Stimmengleichheit, kann aber beim Stand der gegenwärtigen Einigung mit Rücksicht auf die kleineren Staaten nicht geändert werden. In die Verfassung muss deshalb eine Überprüfungsregel eingebaut werden, also eine Pflicht in etwa 10 Jahren mit einfacher Mehrheit die Repräsentation in Richtung Stimmengleichheit zu ändern. Möglicherweise ist dann die regionale Integration so weit voran geschritten werden, dass der nationale Proporz in den Hintergrund treten kann. Die unterschiedlichen Abstimmungsverfahren im Rat können – vereinfacht – beibehalten werden.


  • Das Europäische Parlament und der Rat erhalten wie die Kommission das Initiativrecht für die Gesetzgebung.


  • Es ist eine Selbstverständlichkeit demokratischer Teilhabe, dass die gewählte Volksvertretung Gesetze auch gegen den Willen den Regierung verabschieden kann oder die Opposition eigene Gesetzesvorschläge einbringen kann, um abweichende Positionen deutlich zu machen. Nur das ermöglicht die Herstellung einer demokratischen, europäischen Öffentlichkeit, die auch über die Opposition die Arbeit der Mehrheit und der Exekutive kontrolliert und deren Entscheidungen diskutiert. Die zur Zeit bestehende ausschließliche Zuständigkeit der Exekutive, d.h. der Kommission, für Gesetzesinitiativen (Art. I 34) räumt dieser gleichsam ein Veto-Recht gegenüber dem gewählten Gesetzgeber ein, das nicht gerechtfertigt werden kann.


  • Das in der Verfassung vorgesehene Volksbegehren wird um den Volksentscheid erweitert.


  • Die meisten Staatsverfassungen der europäischen Mitgliedstaaten enthalten die Möglichkeit der Volksgesetzgebung. Die Volksgesetzgebung besteht regelmäßig aus einem Volksbegehren, das zunächst nur eine Befassungs- und Entscheidungspflicht des Parlaments begründet. Im Volksentscheid nimmt das Volk durch Abstimmung eine Gesetzesvorlage oder eine sonstige Beschlussvorlage an. Ein Volksbegehren ohne Volksentscheid ist eine amputierte Form der Volksgesetzgebung, die deren Sinn, nämlich ein Korrektiv zur Gesetzgebung durch Vertretungsorgane zu sein, wo diese sich von den Mehrheitsauffassungen des Volkes entfernt, untergräbt. Demokratische Teilhabe durch Volksgesetzgebung braucht zwingend die Möglichkeit, durch Volksentscheid Parlamentsentscheidungen zu ersetzen.

    Dabei muss der Volksentscheid sich auf alle Gegenstände beziehen, die Gegenstand parlamentarischer Beschlüsse sind, also z.B. auch auf Gesetze, die haushaltswirksam sind.


  • Verfassungsänderungen sind auf Initiative des Rates oder des Parlaments zurückzuführen. Sie sind durch Volksentscheid der Unionsbürger in Kraft zu setzen.


  • Zur Zukunftsoffenheit einer Verfassung gehört, dass sie einen Änderungsmechanismus enthält und hinsichtlich der Änderung nicht auf außer ihr liegende Institutionen verweist: Ohne Änderungsmechanismus ist die Verfassung eine Diktatur der gegenwärtigen über die zukünftige Generation. Verfassungsänderungen sind in einigen Verfassungen mit qualifizierten Mehrheiten möglich, wobei sich die genaue Zahl unterscheidet. Andere Verfassungen knüpfen an die Ursprünge des Gesellschaftsvertrages an und lassen Verfassungsänderungen nur durch Volksentscheid zu. Diese demokratische Tradition sollte die Union aufnehmen.


  • Das Parlament wählt alle Kommissare (nicht nur den Präsidenten) und kann sie auch einzeln wieder abwählen. Dem Rat kann allenfalls ein Veto-Recht vorbehalten werden.


  • Auch dies ist eine demokratische Umkehrung der gegenwärtigen Verhältnisse. Der vorgelegte Verfassungsentwurf erkennt in Art. I 26 ausdrücklich an, dass die Kommission als Exekutive fungiert. Die Exekutive hat jenseits aller ausdrücklichen Kompetenzen zentralen Einfluss darauf, ob und in welcher Form Gesetze umgesetzt werden. Die personelle Legitimation ist deshalb in allen Verfassungen der Nationalstaaten Teil der demokratischen Teilhabe.

    Die Kommission fungiert zur Zeit als verlängerter Arm der Nationalstaaten, auch wenn die Zahl der Kommissare reduziert wird und nicht mehr alle Mitgliedstaaten gleichzeitig einen Kommissar bestellen. Sie agiert abgekoppelt vom Parlament und größtmöglicher Entfernung von der politischen Willensbildung in der europäischen Bevölkerung. Das hat System. Demokratische Teilhabe verlangt die Verantwortlichkeit der Exekutive gegenüber dem demokratischen Souverän und kann für die Union nur bedeuten, dass alle Kommissare vom Parlament gewählt werden.


b) Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit in der Union


Das Prinzip des Rechtsstaats umfasst nicht nur die Grundrechte, sondern die Rechtsetzung in Form allgemeiner Gesetze und die Kontrolle der Exekutive durch die Justiz. Der Rechtsstaat als Grundsatz findet sich bei den Zielbestimmungen der Union, er umfasst die Allgemeinheit des Gesetzes. Grundrechte wurden neu in Teil II des vorliegenden Verfassungsentwurfes aufgenommen. Der Katalog der Grundrechte im Verfassungsentwurf entspricht weitgehend den nationalstaatlichen Katalogen. Er enthält über das deutsche Grundgesetz hinausgehende soziale Grundrechte; zu nennen ist insbesondere das Recht auf Bildung (Art. II 74). Einige Verbesserungen sind dennoch einzufordern:


  • Die Grundrechte einschließlich der Menschenwürde werden in Art. II 112 Abs. 2 VerfE allgemein beschränkt, wobei diese Schranke das Verhältnismäßigkeitsgebot darstellt. Die Menschenwürde (Art. II-61) ist jedoch unbeschränkt zu gewährleisten.


  • Einige Grundrechte sind in ihrem Text unbeschränkt normiert (etwa Meinungsäußerung), andere werden nicht als Rechte formuliert, sondern als Achtung oder Anerkennung bestehender Strukturen – soweit sie bestehen – durch die EU. An diesen Stellen sind klare Rechte zu formulieren.


  • Der Hinweis auf Erläuterungen des Konventpräsidiums (Art. II-112, Abs. 7) ist als überflüssig zu streichen.


  • Die unbeschränkt zu gewährleistende Menschenwürde ist vielleicht nur vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte zu verstehen, gerade dieser Hintergrund macht es aber erforderlich sie unbeschränkt zu gewährleisten. Über die Uneinschränkbarkeit der Menschenwürde wird in der BRD das Folterverbot begründet. Der Verfassungsentwurf sieht ein ausdrückliches Folterverbot in Art. II 64 vor. Die Diskussion um die Relativierung des Folterverbotes, die nicht nur in Deutschland geführt wird, macht aber deutlich, welche Bedeutung es hat, dass auch die Menschenwürde unbeschränkt gewährleistet wird.

    Die klare Formulierung von Rechten ist selbst ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, da es ansonsten den Gerichten überlassen wird, Rechte weit oder eng auszulegen und damit die Macht des demokratischen Gesetzgebers zu usurpieren.

    Kritisiert wurde, dass nach Art. II 112 Abs. 7 die vom Konventspräsidium entworfenen Erläuterungen bei der Auslegung heranzuziehen sind. Man könnte nun sagen, dass diese Regel nur die allgemein übliche, sog. genetische, Auslegung festschreibt, was insofern unproblematisch wäre. Durch den ausdrücklichen Hinweis in der Verfassung wird aber der Wille des Konventspräsidiums gegenüber der allgemeinen Diskussion des Konvents besonders herausgehoben, was nicht zu rechtfertigen ist. Auch hat die Methodik in der Verfassung nichts zu suchen.


  • Das Recht auf Wohnung ist als wichtiges soziales Recht zusätzlich aufzunehmen.


  • Das Recht zu arbeiten (Art. 75 II Abs. 1), sollte zusammen mit der unternehmerischen Freiheit (Art 76 II) gestrichen und durch das Recht auf Arbeit ersetzt werden.


  • Die Gewährleistung des Eigentums ist zu ergänzen um die Möglichkeit, Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel zu vergesellschaften.


  • Einige Landesverfassungen beinhalten ein Recht auf Wohnung und Arbeit und sie schränken ebenso wie Art. 15 GG die Eigentumsfreiheit durch die explizite Möglichkeit ein, die genannten Güter zu vergesellschaften. Diese Vorschriften haben geringe praktische Relevanz, sind aber Grundlage für die Feststellung, dass das Grundgesetz und die Landesverfassungen wirtschaftspolitisch neutral sind. Sie werden also für die Auslegung der wirtschaftspolitischen relevanten Vorschriften im Gesamtgefüge der Verfassung herangezogen. Die Festschreibung der unternehmerischen Freiheit weist in die entgegen gesetzte Richtung. Wenn sie eine über die – in der Verfassung enthaltene - Berufsfreiheit hinausgehende Bedeutung haben soll, dann markiert sie eine Grenze der wirtschaftspolitischen Regulation. Zustimmungsfähig ist eine Verfassung nur, wenn sie im zentralen Bereich der Wirtschaftspolitik Spielräume für unterschiedliche politische Ausrichtungen offen hält. Um diese wirtschaftspolitische Offenheit herzustellen, sind die genannten Änderungen vorzunehmen.


  • Es ist ein neues Grundrecht am eigenen genetischen Code einzuführen, welches das menschliche Genom vor Kenntnisnahme, Preisgabe und Veränderungen schützt.


  • Der Verfassungsentwurf ist in diesem Punkt moderner als das Grundgesetz und andere europäische Verfassungen, die bei ihrer Verabschiedung das Problem noch nicht kennen konnten. Art. II 63 Abs. 2 VerfE enthält das Verbot eugenischer Praktiken und der Selektion, das Verbot den menschlichen Körper (in seinen Teilen) zu vermarkten sowie das Verbot des reproduktiven Klonens. Damit ist ein Teil der mit der Entwicklung der Humangenetik verbundenen absehbaren gesellschaftlichen Folgen geregelt bzw. angesprochen, aber längst nicht alle Folgen, die sich im Bereich des Arbeitslebens, der Versicherungen, des allg. Datenschutzes und der medizinischen Genetik, etwa in Form des therapeutischen Klonen, abzeichnen. Deshalb ist ein um-fassenderer Schutz des menschlichen genetischen Codes durch ein eigenes Grund-recht erforderlich, das gesetzlich konkretisiert werden muss.


  • Für die Bürger muss ein effektiveres Instrument geschaffen werden, die Verletzung ihrer demokratischen Grundrechte durch die Gesetzgebung der Union geltend zu machen. Dazu ist eine individuelle Klagemöglichkeit wegen der Verletzung demokratischer Teilhaberechte vor dem EuGH nach erfolgloser Ausschöpfung der nationalen Instanzenwege zu schaffen.


  • Das Parlament kann die Verletzung der Verfassung durch Organe der Union rügen. Dies gilt nicht für parlamentarische Minderheiten oder die Opposition. Ein solches Klagerecht parlamentarischer Minderheiten gegen Verletzung demokratischer Verfahrensregeln (nicht nur wegen Verletzung eigener Rechte) sollte ebenfalls eingeführt werden.


  • Das Individualklagerecht vor dem europäischen Gericht erster Instanz und vor dem EuGH nach geltendem EG-Vertrag und auch nach dem Verfassungsentwurf ist vertrackt und seine Darstellung füllt Bücher. Festzustellen ist aber, dass der Individualrechtschutz gegen Gesetzesakte der Union, die dem Bürger gegenüber nicht unmittelbar gelten, also durch Verwaltungsakt individualisiert werden müssen, unzureichend ist. Bisher können Individuen vor den nationalen Gerichten klagen und eine Vorlage zum EuGH beantragen, weil sie Europarecht verletzt sehen. Die nationalen Gerichte müssen diesem Antrag aber nicht entsprechen. Deshalb erscheint es im Interesse eines individuellen Rechtsschutzes sinnvoll zu sein, eine Klagemöglichkeit wegen Verletzung demokratischer Teilhaberechte nach Ausschöpfung der Rechtswege zu schaffen. Zu fordern ist keine allgemeine Prüfung der Verfassungskonformität oder aller Grundrechte. Die Klagemöglichkeit soll sich auf die Eingriffe in Rechte demokratischer Teilhabe beschränken, die sich auf individueller Ebene z.B. in der freien Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit oder im Wahlrecht ausdrücken. Damit wird die Stellung des Einzelnen bei der politischen Willensbildung gestärkt, während gleichzeitig vermieden werden soll, dass der EuGH über die Gesamtheit der Verfassungsnormen in die Politik des demokratischen Gesetzgebers eingreift. Aus diesen Gründen muss dann auch der Opposition die Möglichkeit eingeräumt werden, Kompetenz- und Verfahrensverletzungen vor dem Gerichtshof zu beanstanden. (Vgl. Anm. 4)


c) Sozial- , Wirtschafts- und Umweltpolitik der Union


  • Der Sozialstaat ist neben Demokratie und Rechtsstaat als Grundwert und Zielbestimmung der Union aufzunehmen. Zur Verwirklichung des Sozialstaates bleibt den Mitgliedstaaten ein öffentlicher Sektor als eigenständige Organisationsform der Wirtschaft unter politischer Kontrolle, der von den Grundfreiheiten (d.h. den Wettbewerbsregeln) ausgenommen ist.


  • Der Sozialstaat gehört ebenso wie Rechtsstaat und Demokratie zu den zentralen Errungenschaften, die durch soziale Auseinandersetzungen und Kompromisse durchgesetzt wurden und muss deshalb gleichberechtigt neben diesen als Grundwert aufgenommen werden. Teil I des Verfassungsentwurfes enthält Hinweise auf soziale Gerechtigkeit und sozialen Fortschritt, macht sie aber nicht zu einem Grundprinzip des Staates. Man kann einwenden, dass das Prinzip der Sozialstaatlichkeit abgesehen von der rechtlichen Sicherung eines (bescheidenen) Existenzminimums für das Rechtssystem der Bundesrepublik wenig Konsequenzen hatte und deshalb in einer europäischen Verfassung entbehrlich ist. Die staatliche Garantie eines Existenzminimums ist jedoch nicht zwingend Teil des Strebens nach sozialer Gerechtigkeit, wie sie im Verfassungsentwurf festgeschrieben wird. Außerdem lässt sich das Sozialstaatsprinzip auch mit weiteren Folgerungen versehen und im Sinne einer integrierten Wirtschafts- und Sozialpolitik interpretieren womit es damit zu einem weiteren Eckpfeiler der wirtschaftspolitischen Neutralität der Verfassung wird.

    Der öffentliche Sektor, der zentral die Daseinsvorsorge organisiert ist ein wichtiges Instrument, um sozialstaatliche Anforderungen auch regional umzusetzen. Die Gemeinschaft hat in diesem Bereich in der Vergangenheit eine Politik der Liberalisierung betrieben, die für die Bürgerinnen und Bürger allenfalls sehr wenige positive Effekte hatte, sozialstaatliche Errungenschaften gingen verloren. Das macht es erforderlich dem öffentlichen Sektor als Teil des Sozialstaates eine eigenständige Existenzgarantie einzuräumen. Für das Konzept einer integrierten Wirtschafts- und Sozialpolitik kann der öffentliche Sektor weiter gehende Funktionen übernehmen.


  • Der Haushalt der Union wird nicht vom Rat, sondern vom Parlament beschlossen. Die verfassungsrechtliche Begrenzung der Ausgaben auf die Eigenmittel, wie sie in Art. I 53 f VerfE vorgesehen ist, wird gestrichen. Stattdessen wird die Haushaltsführung auf ein gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht verpflichtet.


  • Das Budgetrecht des Parlaments ist eines seiner wichtigsten und ältesten Rechte. Das Parlament verfügt damit – jedenfalls in groben Zügen – neben dem Steuerungsmittel Recht auch über das Steuerungsmittel Geld, das bekanntlich für die Gestaltung der Gesellschaft einen zentralen Stellenwert hat.

    Der Verfassungsentwurf begrenzt die Haushaltsführung auf die Verwendung der Eigenmittel. Auch Rechtsakte sollen gemäß Art. I 53 Abs. 5 nur erlassen werden, wenn die mit ihnen verbundenen Ausgaben im Rahmen der Eigenmittel der Union finanziert werden können. Die Bedeutung dieser Vorschrift ist einfach: Die Union kann ihre Ausgaben nicht über einen Kredit finanzieren. Das ist eine wirtschafts-politische Festlegung, die es in Zukunft verbieten würde, mit einem aufgestockten Haushalt eine antizyklische Politik etwa im Sinne von Keynes zu betreiben. Die Verpflichtung auf ein gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht ermöglicht dagegen eine Kreditaufnahme um Europäische Konjunkturprogramme zu betreiben.


  • Die Europäische Zentralbank, insbesondere ihre Unabhängigkeit und einseitige Verpflichtung auf die Preisstabilität, ist aus der Verfassung ersatzlos zu streichen.


  • Die Zentralbank findet sich nicht nur im Teil III des Verfassungsentwurfs (der – wie oben gesagt - vollständig zu streichen ist), sondern auch in Art. I 30. Hier werden als Grundlage der EZB ihre Unabhängigkeit und die Verpflichtung auf die Preisstabilität festgeschrieben. Die Unabhängigkeit einer Bank ist aus dem Gesichtspunkt demokratischer Teilhabe nicht zu rechtfertigen. Über die Geldpolitik kann die Bank zentral Einfluss auf die Entwicklung der Gesellschaft ausüben und im Zweifel die Wirtschaftspolitik einer Regierung konterkarieren. Dies alles kann sie ohne demokratische Kontrolle und Verantwortung und ohne an den Willen des demokratischen Souveräns rückgekoppelt zu sein. Mit einer halbwegs funktionierenden Demokratie ist eine niemandem verantwortliche Zentralbank nicht zu vereinbaren.


  • Abschaffung des EURATOM-Vertrages


  • Als einziger europäischer Vertrag wurde der EURATOM-Vertrag, der seit 1957 die Entwicklung der Atomenergie in Europa fördert, nicht mit dem Verfassungsvertrag verschmolzen. Dies ist jedoch nicht ausreichend, er muss aufgelöst und abgeschafft werden. Die Förderung der Atomenergie mit ihren bekannten Risiken und der ungelösten Endlagerungsproblematik durch Forschungsmittel und Kredite ist nicht nachvollziehbar – erst recht nicht deren Festlegung in einem Vertrag.


Anmerkungen für die Diskussion:


1. Politisch scheint es unklug, die Grundfreiheiten, gleichsam das Fundament der EU, direkt anzugreifen. Die Grundfreiheiten des Binnenmarktes finden sich im Grundsatz auch im Teil I der Verfassung, sie sind durch Rechtsprechung und europäische Rechtsakte hinreichend konkretisiert. Grundfreiheiten und Subventionsverbote sind in der Verfassung eigentlich entbehrlich und könnten auf einfachgesetzlicher Ebene geregelt werden. Dann können sie einfacher modifiziert werden. Die Grundfreiheiten sind in der gegenwärtigen Auslegung und sekundärrechtlichen Konkretisierung sicher Teil des neoliberalen Entwurfs der Union. Das ist aber nicht zwingend: auf nationalstaatlicher Ebene waren sie (abgesehen vom Subventionsverbot) immer Bestandteil der einfachen Handelsgesetze, sind also nicht zwangsläufig mit Privatisierung und Deregulierung verbunden.


2. Umstritten ist, ob eine Europäische Gesetzgebung im Bereich der Steuer- und Sozialpolitik die Gefahr einer Angleichung nach unten mit sich bringen würde. Das spricht aber nicht gegen eine Aufnahme der Kompetenz in die Verfassung, weil die Inhalte der Sozialpolitik dann im politischen Prozess bestimmt werden können. Zudem erscheint es gegenwärtig so, dass eine Kompetenz zur Gesetzgebung zumindest die Chance eröffnet, dem Abbau durch Mindeststandards eine untere Grenze zu setzen. Schließlich können – wie in anderen Politikbereichen - weiter gehende Maßnahmen der Mitgliedstaaten (z.B. höhere Schutzniveaus) zugelassen bzw. für diese eine Bestandspflicht eingebaut werden.


3. An dieser Stelle ist es nicht sinnvoll über die Kritik an dieser Konzeption und den realen Deformierungen zu diskutieren, da es ausschließlich darum geht, Gesetzgebungskompetenzen zwischen Rat und Parlament zu verteilen.


4. Die Prüfung parlamentarischer Entscheidungen durch ein Gericht ist ein ambivalentes Werkzeug, da dem demokratischen Gesetzgeber Schranken auferlegt werden. Sie wirkt zweifellos strukturkonservativ und lässt sich als Mechanismus der Herrschaftssicherung beschreiben. Die richterliche Prüfung von Gesetzen wurde historisch zu diesem Zwecke gefordert und schließlich durchgesetzt. In unterschiedlichen historischen Konstellationen nehmen Verfassungsgerichte aber unterschiedliche Funktionen wahr. Sie schützen auch die politischen und sozialen Rechte der Bürger. So könnte man gegen die obige Beschränkung auf Einklagbarkeit der demokratischen Teilhabe argumentieren: Wenn Rat und Kommission ein Klagerecht wegen Verfassungsverletzung eingeräumt wird, muss dies auch für die Bürger gelten, die dann immerhin ihre Rechte einfordern können und nicht nur die exekutivisch geprägten Organe. Entsprechendes gilt auch für ein Klagerecht parlamentarischer Minderheiten. Eine kritische Diskussion ist hier erforderlich.


Attac Vlaandern

How to prepare the future of the European Union

A plan for changing the constitutional treaty

The French and the Dutch 'no' have given rise to a crisis in the European Union. However, the real reason for this crisis is not the rejection of the constitutional treaty, but the difficult negotiations on the budget, on agricultural policies and on the enlargement. It is a political crisis that needs to be solved before the social and economic problems can be tackled.

Nevertheless, the left 'no' voters have a responsibility. They rejected a treaty but have to play a role in thinking of alternatives to it. The right is ready to attack the Euro, to further block social policies and to renationalize large parts of European policies. This nationalism of the right, an objective ally of neoliberalism, has to be stopped. The European Union has an enormous potential for playing a positive role for its people and for the people in the third world. We want to free this potential. No European country is able to stop the neoliberal globalisation on its own.

The left 'no' vote was not a vote against the European Union. It was a vote against neoliberal policies that impose competition between member-states and between workers. In so doing, they make any idea of political integration impossible. This is what we want to change. We accept to share national sovereignty but we do not want to diminish people's sovereignty.

We have the impression that much of the criticism on the European Union in fact concerns capitalism. Though this is understandable, we have to realize that Europe, as in mythology, has different fathers. We believe the shortest way to another Europe is the existing Europe. We have to democratize the European institutions that will allow us to fight for other policies and to find allies that can make a majority. We have to stop looking backwards and prepare the future of the European Union, looking for ways to mobilize, campaign and convince.

This is the background against which we want to make some proposals.


The ABC plan of the European Attacs is an enormous achievement. Its main advantage is the fact that it makes a difference between institutions and policies and between the short and the long term. This is indeed a condition to combine pragmatic proposals with more idealistic plans. It is an excellent way for progressively preparing the future.


We already made some comments on the ABC plan (http://vl.attac.be/article583.html). The following proposals are more concrete. But as in the ABC plan we make a difference between policies and institutions, and between the short, the medium and the long term. We especially think it is necessary

  • to solve the political crisis as soon as possible
  • to find allies that can help us to find a majority
  • to leave open all possibilities to prepare 'our' ideal Europe. This means that we will have to accept compromises in the short term in order to have a chance to prepare a better future in the long term.
  • To realize that the EU is a hybrid construction, not a traditional international organisation, nor a classical national state. It will never completely identify with either. Consequently, we do not have to try to make it look exactly like one of them. The EU is a construction sui generis.

Taking into account all these points, we think it is necessary to slightly modify the ABC-proposals: not ABC but BAC. B will be the short term and is aimed at immediately changing the constitutional treaty. We want to create a democratic space within which we can defend alternative policies. Without this democratisation we are powerless since there are no majorities to realize our proposals.

A will be the medium term for shaping our alternative policies. In doing so, we must not forget what the EU can do and what it cannot do. Asking things that are not European competences makes us loose credibility.

C will be the long term and will allow us to think of our ideal Europe, to plan it and to realize it.

The following proposals refer only to B and are for the short term. They imply some compromises in order to solve the political crisis. They want to delete the most negative points from the treaty. They want do create a democratic space in order to allow our fighting for alternative policies. This seems to us to be a condition sine qua non for looking at the future. It does not preclude anything for the future but leaves the door open for all alternative proposals.

1. Part III of the treaty has to be taken apart. It should become a separate treaty that can be changed with a qualified majority as defined in art. I-25,1. Policies can not be part of a constitutional treaty that has to be democratically neutral. This does not mean that part III does not have to be changed, on the contrary. But this can only happen when we find a majority to do it. Part III contains texts that are now in the existing treaties and that at any rate are binding.
2. Part II does not have to be changed, in spite of all its problems and shortcomings. It does not give the EU new competences and it cannot change national policies. National legislation and international commitments remain unchanged. Those who defended the constitutional treaty think that this Charter will allow them to make social progress. This is an opportunity for them to show it.
3. Part I: of course we want other values and objectives. Nevertheless, we only propose some small changes in order to facilitate an agreement. The proposed changes concern:
  • deletion of the internal market and free competition in the objectives of the treaty
  • right of initiative for the EP
  • election of the European Commission by the European Parliament
  • to end the confidentiality of the deliberations of the council
  • to involve the EP in foreign affairs and defence matters
  • to delete the conformity between defence policies and NATO
  • to simplify the enhanced cooperation
  • to allow for a budget deficit
a) art. I-3,2 : delete : 'and an internal market where competition is free and undistorted'.
b) Art. I-3,3 first para: 'based on balanced economic growth' has to be replaced by 'based on an ecologically responsible growth' . fourth line add: 'with a high level of social protection'
c) Art. I-3,3 third para: replace by 'The Union promotes economic and territorial cohesion, social convergence and the solidarity between member States'.
d) Art. I-20,1 : add: 'It can make legislative proposals to the European Commission and the Council '.
e) Art. I-24, 5 : add: 'the preparatory legislative deliberations are public'
f) Art. I-26, 2 : change the first sentence: 'The Commission can, like the European Parliament, propose legislative acts'.
g) Art. I-26,8 : complete the second sentence: 'The European Parliament may vote on a censure motion on the Commission or a member of the Commission' and change the third sentence: 'If such a motion is carried, the member or the members of the Commission, including the Union Minister of Foreign Affairs, shall resign'.
h) Art. I-27, 1 : change: 'Taking into account the elections to the European Parliament and after having held the appropriate consultations with the European Council, the European Parliament elects with a majority of its members the President and the members of the Commission. This Commission shall be confirmed by the European Council with a qualified majority'.
i) Art. I-27,2 : delete.
j) Art. I-30, 2: change second sentence: 'The primary objective of the European System of Central Banks shall be to maintain price stability, to promote full employment and an ecologically responsible growth'.
k) Art. I-30,3: change second sentence : 'It shall be independent and is accountable to the European Parliament and to the Council and takes into account their advice' . Last sentence: delete.
l) Art. I-34, 1 : change first sentence: '.on the basis of proposals from the Commission or from the European Parliament ...' ; in art. I-34,3, delete: 'or of the European Parliament'.
m) Art. I-40,8: change: 'The European Parliament shall be regularly consulted on all aspects and choices of the common foreign and security policy. Its advice can only be ignored in a motivated decision'.
n) Art. I-41,2 : last para: delete beginning with '.under the North Atalantic Treaty .'.
o) Art. I-41,3 : delete second para.
p) Art. I-41,7 : delete second para.
q) Art. I-41,8 : change: 'The European Parliament shall be regularly consulted on all aspects and choices of the common security and defence policy. Its advice can only be ignored in a motivated decision'.
r) Art. I-44, 2 : 'at least on third of the Member-States' has to be replaced by 'at least one fifth of the Member-States'.
s) Art. I-52 : delete (is covered by art. I-47, 2).
t) Art. I-53, 2 : replace: 'The budget deficit shall not exceed 3 %'
u) Art. I-54, 2 : delete 'wholly'.
v) Art. I-55, 1 : delete 'within the limits of its own resources'.
w) Art. I-55, 3 : change second sentence: 'The Council decides with a qualified majority'.
4. In Part IV, art. IV-443 has to be changed in such a way that the Convention has to be elected and that the intergovernmental conference has to confirm the results of the Convention.
5. The protocols on the role of national parliaments and on subsidiarity have to be maintained.

We think that this procedure is the only way to take into account the left and the right 'no' votes. These changes democratize the treaty and make it possible for all to defend their ideas and to try to find majorities.

In part I all references to part III have to be changed. Please take into account that these proposals were written by non-legal persons and may need legal improvements.

Eric Goeman, speaker of Attac Vlaanderen, Francine Mestrum, Stijn Oosterlynck, Patrick Cohen, Francis Jorissen, Jenny Walry (scientific council Attac Vlaanderen)

Attac Denmark

1. Support for Plan ABC

ATTAC-Denmark is looking forward to work with the rest of ATTAC-Europe on the Plan ABC. We believe that such a process can be of use to us in the Danish debate on the EU and on the Constitution. We need alternatives to work with if we are to exploit the possibilities arising from the French and the Dutch no’s. If we dont start an offensive, there’s a danger that the victories of this year will be forgotten, giving the governments a second chance with the same Constitution.

2. It will not be easy

We should acknowledge at this stage that developing an alternative is not an easy process. Many contradictions could block the way –internally in the national ATTAC-organisations as well as between ATTAC-organisations. If anyone pushes too hard ahead, it could easily tilt the process. On the other hand if we are too scared to confront disagreements, and no attempt is made to solve them, we will get nowhere.

3. The Difficult Matter: The Institutions

We believe that the most difficult issue will be the debate on the EU-institutions. And given that according to the Plan ABC this is one of the first problems we are to solve among us, the phase B will give us a pretty good impression of the hard points. If we encounter unsurmountable contradictions we should solve them either by adjusting Plan ABC or by letting some of the ATTAC-Europe organisations go forward and develop a pattern of flexible cooperation.

4. The Nordics

We think that the place where this debate is most difficult is in the Nordic Countries. Except maybe for Norway, its been regarded as a virtue in the Nordic organisations to avoid going too deeply into the fundamental questions on the EU Treaties. Thus it was quite a step for ATTAC-Denmark to decide to campaign against the Constitution. But it was a decision that we have not regretted for a second.

In an upcoming meeting of the Nordic ATTAC-organisations, we hope to have a thorough debate on Plan ABC with the Swedes, Norwegians and Finns. Nordic Cooperation on these issues would be a big help for us.

Those were the main conclusions of our meeting.

Maybe it would be helpful to spell out some of it, to illustrate where some of the pitfalls may be, and how we may be able to beat them.

  • Ex. 1: Legislative powers
Plan B leads us to discuss the institutions in a new treaty, and some points would be uncontroversial such as withdrawal from the Commission of its monopoly on legislative initiatives.
We’ve noticed that in the French debate its been widely denounced that the European Parliament does not possess this power. Are we on our way to give the European Parliament legislative power?
If we did, it would not necessarily be well received in Denmark. The idea that an institution by most considered a pretty distant, huge and where politicians are exposed to very little of the pressure for accountability that you find in national parliaments, would probably be rejected by many.
However, if we were to imagine some kind of enhanced cooperation between national parliaments and the European Parliament on legislation which both parties would have to approve, it would be different.
  • Ex. 2. Competence
Are we proposing a federal/federalist solution?
There is a danger that when the debate starts out with the debate on the perfect European institutions without considering the question of competences (ie. issues) –and that is what is proposed in plan B- that we develop ideas about perfect institutions which would clash with other political parameters once it’s tested to reality.
Take for instance the public sector and the systematic attempt by the Commission, the ECJ and a majority of member states to use the market rules of the Treaty to liberalise one sector after the other. The offensive answer would be to demand common and high standards for public sectors financed and ruled in a spirit of solidarity. That is being tried out by some political actors.
The defensive answer would be to strengthen and impose the competence that member states enjoy over the public sector.
Somehow the latter answer is less appealing than the former. But the former is science-fiction.
I think this problem can be solved as well. But not easily. And the point here is really that the issue of the institutions cannot be solved without including both the political issues and the question of competence in the debate. So that’s a hint for the debate we will have under plan B.
  • Ex.3. Minimum wage
Quite often we hear the demand for a minimum wage at EU-level. To many people, the proposal is a natural part of the struggle for a social Europe, and to practically of them, the Nordic resistance to it, is completely incomprehensible. Particularly since the trade unions up here would reject the idea en bloc.
Why is that?
Because in Scandinavia issues like wages is being resolved not by legislation but as a result of negotiations between employers and trade unions. Trade unions would never relinquish the power and the social rights included in this tradition, and one way to preserve it is to reject intervention in negotiations on wages by the state –be it the nation state or the EU.
In these parts about 85% of workers are organised. That number is much higher than most European countries, excluding Sweden and Norway where its pretty much the same.
However, it must be possible to develop an inclusive proposal.
Minimum wage could be a solution to the wage dumping that is underway in Europe, and just as we would firmly reject any proposal that could undermine the power of trade unions in our own country, it would be terrible if that position would block a strategy for a minimum wage that could be necessary in other parts of Europe.

This was just a few reflections. Just to point out some dangers and flag the hope for solutions.

ATTAC-Denmark

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